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   OLG Celle, 14.03.2012 - 1 Ws 127/12   

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https://dejure.org/2012,9582
OLG Celle, 14.03.2012 - 1 Ws 127/12 (https://dejure.org/2012,9582)
OLG Celle, Entscheidung vom 14.03.2012 - 1 Ws 127/12 (https://dejure.org/2012,9582)
OLG Celle, Entscheidung vom 14. März 2012 - 1 Ws 127/12 (https://dejure.org/2012,9582)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Rechtsgrundlage für Anordnungen zur Ausgestaltung der Untersuchungshaft in Niedersachsen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG; § 119 Abs. 1 StPO; § 146 Abs. 1 S. 1 NJVollzG
    Uneingeschränkte Übertragung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Untersuchungshaftvollzugs auf die Länder; Anwendbarkeit des § 119 StPO für den Bereich der Untersuchungshaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Uneingeschränkte Übertragung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Untersuchungshaftvollzugs auf die Länder; Anwendbarkeit des § 119 StPO für den Bereich der Untersuchungshaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art 74 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 119
    Rechtsgrundlage für Anordnungen zur Ausgestaltung der Untersuchungshaft in Niedersachsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2012, 417
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, Ermittlungsrichter, 09.02.2012 - 3 BGs 82/12

    Anordnung von Beschränkungen in der Untersuchungshaft (gesetzliche Grundlage;

    Auszug aus OLG Celle, 14.03.2012 - 1 Ws 127/12
    Der Senat hält auch nach der Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2012 - 3 BGs 82/12 - (NJW 2012, 1158) an seiner Rechtsprechung fest, dass durch die Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Untersuchungshaftvollzugs uneingeschränkt auf die Länder übertragen worden ist und dass deshalb § 119 StPO in Niedersachsen nicht mehr für den Bereich der Untersuchungshaft Anwendung findet, weil er den Untersuchungshaftvollzug regelt und insoweit das Land Niedersachsen durch das Niedersächsische Justizvollzugsgesetz von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat.

    An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach der abweichenden Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 012 - 3 BGs 82/12 - und trotz der Kritik im Schrifttum (Nestler HRRS 2010, 546; Kazele StV 2010, 258) fest.

  • OLG Celle, 09.02.2010 - 1 Ws 37/10

    Neufassung des Rechts der Untersuchungshaft; Konkurrierende Gesetzgebung;

    Auszug aus OLG Celle, 14.03.2012 - 1 Ws 127/12
    Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 9. Februar 2010 - 1 Ws 37/10 (= StV 2010, 194; Nds Rpfl 2010, 127; OLGSt StPO § 119 Nr. 38; FS 2010, 300) entschieden, dass die mit § 119 StPO n. F. vom Bundesgesetzgeber erlassene Regelung in Niedersachsen nicht mehr für den Bereich der Untersuchungshaft Anwendung findet, weil sie das Recht des Untersuchungshaftvollzugs betrifft und insoweit das Land Niedersachsen von der ihm seit der durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I 2863) im Zuge der sog. Föderalismusreform erfolgten Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zustehenden ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Untersuchungshaftvollzugs durch das Niedersächsische Justizvollzugsgesetz - NJVollzG - vom 14. Dezember 2007 (Nds. GVBl. Nr. 41/2007 S. 720) Gebrauch gemacht hat.

    An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach der abweichenden Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 012 - 3 BGs 82/12 - und trotz der Kritik im Schrifttum (Nestler HRRS 2010, 546; Kazele StV 2010, 258) fest.

  • OLG Hamm, 25.02.2010 - 2 Ws 18/10
    Auszug aus OLG Celle, 14.03.2012 - 1 Ws 127/12
    Abgesehen davon wird auch bei Anwendung von § 119 Abs. 1 StPO n.F. vertreten, dass bei Prüfung der Erforderlichkeit von Beschränkungen des Untersuchungsgefangenen im Verkehr mit der Außenwelt nicht nur derjenige Haftgrund, auf den der Haftbefehl gestützt ist, zu berücksichtigen ist, sondern auch weitere, im Haftbefehl nicht aufgenommene Haftgründe herangezogen werden können (so KG StV 2010, 370: OLG Hamm NStZ-RR 2010, 292; OLG Koblenz JBlRP 2010, 105; Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 119 Rn. 5).
  • KG, 29.03.2010 - 4 Ws 14/10

    Vollzug der Untersuchungshaft in Berlin: Voraussetzungen und Umfang von

    Auszug aus OLG Celle, 14.03.2012 - 1 Ws 127/12
    Abgesehen davon wird auch bei Anwendung von § 119 Abs. 1 StPO n.F. vertreten, dass bei Prüfung der Erforderlichkeit von Beschränkungen des Untersuchungsgefangenen im Verkehr mit der Außenwelt nicht nur derjenige Haftgrund, auf den der Haftbefehl gestützt ist, zu berücksichtigen ist, sondern auch weitere, im Haftbefehl nicht aufgenommene Haftgründe herangezogen werden können (so KG StV 2010, 370: OLG Hamm NStZ-RR 2010, 292; OLG Koblenz JBlRP 2010, 105; Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 119 Rn. 5).
  • OLG Saarbrücken, 10.11.2015 - 1 Ws 197/15

    Umfang der Anrechnung gezahlter Pflichtverteidigergebühren bei einem

    a) Hat - wie im vorliegenden Fall - bei einem Teilfreispruch das Gericht in seiner Kostengrundentscheidung keine Quotelung nach § 464d StPO vorgenommen, sondern die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse auferlegt, "soweit" er freigesprochen wurde, kann im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO die Höhe der dem Angeklagten zu erstattenden, auf den Freispruch entfallenden notwendigen Auslagen nach pflichtgemäßem Ermessen des Rechtspflegers entweder nach der sogenannten Differenztheorie - in diesem Fall wird von dem gesamten Wahlverteidigerhonorar das fiktive Honorar abgezogen, das entstanden wäre, wenn nur die abgeurteilten Taten Gegenstand der Verteidigung gewesen wären (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2000 - 1 Ws 57/00 -, Rpfleger 2000, 564 f.,Rn. 7 nach juris und vom 25. März 2010 - 1 Ws 64/09 - OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.02.2010 - 1 Ws 700/09, Rn. 10 nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 464d Rn. 2 und § 465 Rn. 8 f.) - oder nach Bruchteilen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2013 - 1 Ws 127/12 - und vom 1. Dezember 2014 - 1 Ws 167/14 -) bestimmt werden, da § 464d StPO auch im Kostenfestsetzungsverfahren gilt (vgl. OLG Braunschweig NStZ-RR 2014, 263 f. - Rn. 11 nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 464b Rn. 1 und § 464d Rn. 3; KK-Gieg, StPO , 7. Aufl., § 464d Rn. 2 f.; Löwe-Rosenberg/Hilger, StPO , 26. Aufl., § 464b Rn. 8 und § 465 Rn. 40; Volpert in: Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., Teil A: Kostenfestsetzung und Erstattung in Strafsachen, Rn. 944, 948).

    Dagegen kann der gerichtlich bestellte Verteidiger im Anwendungsbereich des § 52 RVG von dem Angeklagten nichtdie Zahlung von - in § 52 RVG nicht erwähnten - Auslagen im Sinne des Teils 7 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG verlangen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2000 - 1 Ws 57/00 -, Rpfleger 2000, 564 f., Rn. 9 nach juris, 25. März 2010 - 1 Ws 64/09 -, 3. Juni 2013 - 1 Ws 127/12 - und vom 1. Dezember 2014 - 1 Ws 167/14 - OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 264 - Rn. 3 nach juris; OLG Düsseldorf, a. a. O.; Burhoff, a. a. O., § 52 RVG Rn. 11).

    Denn der gerichtlich bestellte Verteidiger hat gemäß § 46 RVG bereits Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen gegen die Landeskasse mit der Folge, dass ein Anspruch auf Zahlung der Auslagen nach Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses gegen den Angeklagten nicht besteht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2000 - 1 Ws 57/00 -, Rpfleger 2000, 564 f., Rn. 9 nach juris, 3. Juni 2013 - 1 Ws 127/12 - und vom 1. Dezember 2014 - 1 Ws 167/14 - OLG Frankfurt, a. a. O.; Burhoff, a. a. O., § 52 RVG Rn. 11; Mayer/Kroiß, RVG , 6. Aufl., § 52 Rn. 5).Eine Ausnahme gilt insoweit nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 52 RVG lediglich hinsichtlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

    Obgleich diese nach Nr. 7008 VV RVG den Auslagen zugeordnet ist, kann auch der Pflichtverteidiger unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 RVG die auf den Differenzbetrag zwischen Pflicht- und Wahlverteidigergebühren entfallende Umsatzsteuer von seinem Mandanten verlangen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2000 - 1 Ws 57/00 -, Rpfleger 2000, 564 f., Rn. 9 nach juris, 25. März 2010 - 1 Ws 64/09 -, 3. Juni 2013 - 1 Ws 127/12 - und vom 1. Dezember 2014 - 1 Ws 167/14 - OLG Düsseldorf, a. a. O.; Burhoff, a. a. O., § 52 RVG Rn. 13; Mayer/Kroiß, a. a. O.).

  • OLG Celle, 06.04.2016 - 1 Ws 166/16

    Recht auf Besuch des Ehegatten in den einstweiligen Unterbringung trotz möglicher

    Anders als auf dem Gebiet des Untersuchungshaftvollzuges (vgl. OLG Celle, StV 2012, 417; StV 2010, 194) ist das NJVollzG mangels insoweit vorhandener Gesetzgebungskompetenz des Landes für Maßnahmen im Vollzug der einstweiligen Unterbringung nicht anwendbar.
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